BGH, Urteil vom 29.01.2021 - V ZR 158/20
1. Fehlen tatsächliche Feststellungen im Berufungsurteil oder sind sie derart lückenhaft, dass sich die tatsächlichen Gründe der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ist eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich. In einem solchen Fall liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Berufungsurteils zur Folge hat.
2. Gleiches gilt, wenn sich die Berufungsanträge nicht aus dem Berufungsurteil ergeben.
3. In dem Satz "Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen" kann keine Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts gesehen werden; denn er besagt nichts darüber, auf welchen tatsächlichen Feststellungen das erstinstanzliche Urteil beruht.
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