BGH, Beschluss vom 07.09.2021 - V ZB 50/21
1. Gegen Beschlüsse eines Beschwerdegerichts findet nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
3. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.
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