BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - V ZB 49/20
1. Die abstrakte Gefahr von Verzögerungen bei der Postzustellung in der Corona-Pandemie genügt nicht, um von Parteien oder Prozessbevollmächtigten zu verlangen, einen anderen Übermittlungsweg als den Briefversand per Post zu wählen. Derartige Anforderungen überspannen die prozessualen Anwaltspflichten.
2. Bei einer Briefaufgabe muss auch in der Zeit der Corona-Pandemie nur dann mit Verzögerungen bei der Postzustellung gerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie etwa entsprechende Hinweise durch die Post oder durch die Medien.
Volltext