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IBRRS 2020, 2254; IMRRS 2020, 0947; IVRRS 2020, 0398
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Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen: Zwangsverwalter bleibt prozessführungsbefugt

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 304/19

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.*)

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