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IBRRS 2021, 1127; IMRRS 2021, 0434; IVRRS 2021, 0198
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Wer richtet über Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss?

BGH, Urteil vom 11.03.2021 - IX ZR 266/18

1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.*)

2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.*)

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