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IBRRS 2021, 2358; IMRRS 2021, 0868; IVRRS 2021, 0372
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Prozessfähigkeit ist von Amts wegen immer und überall zu prüfen

BGH, Urteil vom 08.07.2021 - III ZR 344/20

Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.10.1985 - IX ZR 73/85, IBRRS 1985, 0411 = NJW-RR 1986, 157).*)

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