BGH, Urteil vom 10.10.2019 - III ZR 227/18
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18, IBRRS 2019, 0975).*)
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