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IBRRS 2020, 0207; IMRRS 2020, 0078; IVRRS 2020, 0029
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Zwar nicht beteiligt, aber betroffen: Richter befangen!

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - II ZB 14/19

Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 160