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IBRRS 2021, 1108; IMRRS 2021, 0419; IVRRS 2021, 0195
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Indifferente Räume sind als Wohnräume zu bewerten!

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - II R 6/19

Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.*)

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