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IBRRS 2021, 0211; IMRRS 2021, 0089; IVRRS 2021, 0043
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Instandhaltungsrücklage ist keine Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.*)

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