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IBRRS 2022, 3328; IMRRS 2022, 1457
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Anforderungen an Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen

AG Sinzig, Urteil vom 28.04.2022 - 10a C 7/21 WEG

1. Eine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse setzt voraus, dass für jeden Wohnungseigentümer in einem Betrag festgelegt wird, welchen Nachschuss er zahlen soll und/oder wie die beschlossenen Vorschüsse angepasst werden. Dieser Beschluss muss bestimmt genug gefasst sein, was nur dann der Fall ist, wenn er für jeden Wohnungseigentümer einen Betrag erkennen lässt.

2. Dabei ist es grundsätzlich möglich, auf die Einzeljahresabrechnungen als Anlage Bezug zu nehmen, sofern diese Bezugnahme hinreichend präzise ist, mithin die Anlage genau bezeichnet wird. Die Angabe des Datums der Einzeljahresabrechnungen kann hierfür genügen. Erforderlich ist sodann aber, dass die Einzelabrechnungen dem Protokoll der Eigentümerversammlung als Anlage beigefügt sind.

3. Für die Abrechnungsspitze haftet nur der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist.

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