AG Kassel, Urteil vom 28.07.2022 - 800 C 1048/21
1. Die Klagebefugnis eines einzelnen Eigentümers besteht auch bei alleiniger Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums dann, wenn dadurch das Sondereigentum unmittelbar betroffen ist.
2. Dies ist etwa der Fall, wenn die Benutzbarkeit des Sondereigentums durch das Entfernen eines Schornsteinzugs eingeschränkt ist, weil der Kaminofen nicht mehr benutzt werden kann.
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