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IBRRS 2021, 0189; IMRRS 2021, 0079; IVRRS 2021, 0040
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Darf die Gemeinschaft Big Brother spielen?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 09.08.2019 - 980b C 1/19 WEG

1. Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht generell unzulässig, sondern grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG a.F. - jetzt § 4 BDSG - eingehalten sind.

2. Dafür ist erforderlich, dass das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und dass die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.

3. Selbst wenn die Gemeinschaft einen Zweck verfolgt, der eine Videoüberwachung an sich rechtfertigt, berechtigt sie dieser Zweck nicht dazu, die Videoüberwachung in beliebigem Umfang und zu beliebigen Bedingungen durchzuführen. Vielmehr muss auch dann der Umfang auf das Notwendige beschränkt werden.

4. Schließlich müssen die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, damit der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden transparent und jederzeit verifizierbar sind.

5. Dazu müssen die Überwachungsziele bestimmt und konkretisiert werden, die Überwachung auf den wirklichen Bedarf begrenzt und durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer mit Regelungen unterlegt werden, die die Einhaltung der Vorgaben von § 6b BDSG a.F. (bzw. § 4 BDSG) sicherstellen und den schützenswerten Belangen der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen Rechnung tragen.

6. Eine Überwachung kann nicht beschlossen werden, um ein "Abschreckungspotenzial" aufzubauen, das die Bewohner des Hauses davon abhalten soll, Müll oder Sperrmüll einfach im Raum oder in den nicht dafür vorgesehenen Müllgefäßen abzulegen.

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