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IBRRS 2022, 3181; IMRRS 2022, 1376
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(Teil-)Ausschluss der Verwaltung aus Versammlung?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.04.2022 - 980a C 30/21 WEG

1. Ebenso, wie ein allgemeiner Ausschluss einzelner Eigentümer von Eigentümerversammlungen unzulässig ist, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen, ist auch ein nur vorübergehenden Ausschluss eines Wohnungseigentümers grundsätzlich unzulässig; ein solcher Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann.

2. Vertritt die Verwaltung in der Versammlung auch abwesende Eigentümer, so kann diese von Teilnahme an der Versammlung nicht ausgeschlossen werden, weil sie dadurch während der Dauer der "Bewerbung" eines Gegenkandidaten kein Rederecht für ihre Vollmachtgeber ausüben, also vor allem keinerlei Rück- oder Nachfragen stellen und mit ihren An- und Bemerkungen auf den Willensbildungsprozess der Eigentümerversammlung Einfluss nehmen kann.

3. Bei einem schwer wiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte kommt es nicht darauf an, ob der gefasste Beschluss auch bei einer Mitwirkung des (ausgeschlossenen) Mitglieds die erforderliche Mehrheit gefunden hätte, weswegen auch unbeachtlich ist, dass ein angegriffener Beschluss mit einer großen Mehrheit zu Stande gekommen ist.

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