AG Bremen, Urteil vom 26.03.2021 - 9 C 493/20
Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sog. Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.*)
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