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IBRRS 2021, 3048; IMRRS 2021, 1132; IVRRS 2021, 0476
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Vollstreckungsbescheid nicht in „gesetzlicher Weise“ ergangen: Kostentragung nach Klagerücknahme?

AG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2021 - 31 C 159/21

Grundsätzlich sind zwar einem säumigen Beklagten die durch seine Säumnis veranlassten Kosten gemäß § 344 ZPO aufzuerlegen, selbst wenn der Kläger die Klage zurücknimmt (§ 269 ZPO), jedoch nur dann, wenn der Vollstreckungsbescheid (bzw. das Versäumnisurteil) auch in "gesetzlicher Weise" ergangen ist.*)

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