VGH Hessen, Urteil vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20
1. Es entspricht derzeit den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnissen, in der Regel einen Mindestabstand von 1.500 m zwischen einem Rotmilanhorst und einer Windenergieanlage zu empfehlen. Die aktuelle Erlasslage des Landes Hessen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.*)
2. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen. Spätere Änderungen zulasten des Anlagenbetreibers bleiben außer Betracht; nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch ebenso zu berücksichtigen wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2020 - 1 A 11357/19 -, Leitsatz 3, BeckRS 2020, 33952).*)
Volltext