OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 L 45/19
1. Wird in der Bekanntgabe einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb ein Termin für den Beginn der Ausführung und ein Fertigstellungstermin angegeben, verstößt eine nachträgliche Änderung der in der Bekanntmachung aufgestellten Anforderungen zur Ausführungsfrist bzw. zum Leistungszeitraum gegen das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot.
2. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Fehlt es an derartigen Umständen, bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen.
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