OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 LB 29/20
1. Eine Bauvoranfrage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 NBauO darf sich auf die umfassende Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens abzüglich einer einzigen auszuklammernden Fragestellung richten.*)
2. Ein Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 8, § 43 Abs. 3 NBauO liegt vor, wenn ein Raum subjektiv dazu bestimmt oder bei objektiver Betrachtung nach seiner konkreten Beschaffenheit dazu geeignet ist, dass sich Menschen darin nicht nur gelegentlich über mehrere Stunden täglich aufhalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15.10.2020 - 1 LA 114/19 -, IBR 2021, 45).*)
3. Der in der Niedersächsischen Bauordnung verwendete bauordnungsrechtliche Begriff des Wohnens entspricht dem bauplanungsrechtlichen Wohnbegriff. Wohnen zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes aus.*)
4. § 43 Abs. 5 NBauO steht einem Beherbergungsbetrieb mit fensterlosen Zimmern ohne natürliche Belichtung dann nicht entgegen, wenn Betriebskonzept und Ausstattung der Zimmer auf einen nur kurzzeitigen Aufenthalt der Gäste allein zum Übernachten ausgerichtet sind. Kurzzeitig in diesem Sinne ist ein Aufenthalt nur dann, wenn die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts maximal drei Übernachtungen beträgt. Die Einhaltung dieser Begrenzung kann die Bauaufsichtsbehörde erforderlichenfalls durch Nebenbestimmungen sicherstellen.*)
5. Die Änderung einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO, wenn damit eine weitere von der Bauaufsichtsbehörde noch nicht abschließend geprüfte komplexe Fragestellung in das Verfahren eingeführt wird und die Sache andernfalls entscheidungsreif ist.*)
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