OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2018 - 1 U 52/18
1. Wird der Auftragnehmer lediglich mit den "lagenweisen Vergießen der Hohlräume unterhalb der Schwimmbadrinne beauftragt", schuldet er keine kapillarbrechende Abdichtung.
2. Umfasst der Auftrag keine Abdichtungsarbeiten, ist die Leistung mangelfrei, wenn sie sich nicht als Abdichtung eignet.
3. Liegt kein Mangel vor, treffen den Auftragnehmer auch kein Prüf- und Hinweispflichten.
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