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IBRRS 2021, 1738; IMRRS 2021, 0622; IVRRS 2021, 0269
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Rücknahme der Verjährungseinrede ≠ Verzicht auf Verjährungseinrede!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 14 U 225/20

In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.*)

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