OLG München, Urteil vom 15.09.2020 - 28 U 7441/19 Bau
1. Eine Schiedsgutachtenabrede bestimmt die Leistungszeit dahingehend, dass die Fälligkeit der Vergütungsforderung bis zur Vorlage des Gutachtens aufgeschoben wird. Eine dennoch erhobene Klage ist als verfrüht ("derzeit unbegründet") abzuweisen.
2. Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen zur Feststellung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung stellt keinen einseitigen Verzicht auf die Schiedsgutachtenklauseln dar.
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