OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2021 - 12 W 50/20
1. Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachewert. Für die Bestimmung des Hauptsachewertes ist der Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens maßgeblich. Dazu gehören in aller Regel die Kosten für die Beseitigung eines nach den gestellten Anträgen sachverständig festzustellenden Mangels. Mangelfolgeschäden sind dann mit einzubeziehen, wenn auch sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, z. B. in der Antragsschrift ausdrücklich erwähnte Schadensersatzansprüche Dritter gegen den Antragsteller als Mangelfolgeschaden.*)
2. Fehlt es an der notwendigen Klarheit, haben die Gerichte eine Auslegung vorzunehmen, inwieweit der Antragsteller eine verbindliche Klärung von Fragestellungen verfolgt hat. Auch die Berücksichtigung von Hinweisen auf einen möglichen Verjährungseintritt ist in Betracht zu nehmen. Hierbei kann auch eine Berücksichtigung von bereits bei Antragstellung verdeckt bestehenden Interessen erfolgen.*)
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