FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 2 V 2664/20
1. Die für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG vorauszusetzende willentliche wirtschaftliche Betätigung erfolgt im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch die in ihrer Wirkung dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags zwischen Eigentümer und Meistbietendem entsprechende Abgabe des Meistgebots.
2. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist sind bei der bei der Anschaffung durch Ersteigerung und der nachfolgenden Wiederversteigerung die Zeitpunkte der Abgabe der Meistgebote maßgeblich.
3. Der Eigentumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung ist nicht mit einem Eigentumsverlust im Wege einer Enteignung vergleichbar.
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