BGH, Urteil vom 19.03.2021 - V ZR 44/19
Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss - anders als eine den Bestand des Rechts betreffende Bedingung - nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 01.10.2020 - V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32 = IBRRS 2020, 3329 = IMRRS 2020, 1371).*)
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