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IBRRS 2021, 0470; VPRRS 2021, 0035
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Höhe des Auftragswerts bei gemischten Aufträgen?

VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - VK 1-1/20

1. Zentrale Beschaffungsstellen treten nach außen als ausschreibende Stelle auf und sind somit autonom für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen verantwortlich.

2. Sind verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist.

3. Enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist.

4. Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, welchen Inhalt der Auftrag haben soll. Er kann aber nicht darüber entscheiden, ob ein solcher Auftrag nach den Regeln des Vergaberechts ausgeschrieben wird oder nicht.

5. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Einkaufsdienstleister zur gemeinsamen Beschaffung von Verbrauchsgütern ist ein öffentlicher Auftrag.

6. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Beschaffung ohne förmliches Vergabeverfahren durchführen will.

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