VG Neustadt, Beschluss vom 09.12.2020 - 4 L 988/20
1. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 BauO-RP ist ein Verwaltungsakt, der gem. § 212 a Abs. 1 BauGB von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, sodass der Widerspruch dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.*)
2. Die Zustimmung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 BauO-RP stellt ein Verfahren eigener Art dar. Es wird ausschließlich über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden, sofern Letztere durchzuführen ist. Das sonstige öffentliche Recht und das Bauordnungsrecht einschließlich der Zulassung von Abweichungen gehören nicht zum Prüfungs- bzw. Entscheidungsumfang.*)
3. Das Risiko eines etwaigen Störfalls ist auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens nach § 83 Abs. 4 BauO-RP in die Entscheidung einzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalls nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos vernünftigerweise geboten erscheint.*)
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