VG Hannover, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 A 10748/17
Bei einer Klage gegen den Widerruf der Stundung eines Abwasserbeitrags mit dem Ziel, weiterhin von der Zahlung des festgesetzten Beitrags verschont zu bleiben, richtet sich der Streitwert auch dann nach Nr. 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Stundung zinslos erfolgt ist (entgegen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.10.2018 - 9 OA 135/18, BeckRS 2018, 24591).*)
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