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IBRRS 2021, 0501
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Wann ist die Standsicherheit nicht (mehr) gewährleistet?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20

1. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen für die Annahme einer konkreten Gefahr die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden.*)

2. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA ist nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten.*)

3. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht.*)

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