OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2021 - 7 B 1708/20
1. Ein im Außenbereich errichtetes Gartengerätehaus dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Ein baurechtlicher Bestandsschutz erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt.
Volltext