OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021 - 7 B 1526/20
1. Die Umnutzung eines in den 1960er Jahren als "Werkswohngebäude für Schlossereibetrieb" genehmigten Vorhabens in ein Wohngebäude oder einen großen Beherbergungsbetrieb ist genehmigungspflichtig.
2. Bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
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