OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2021 - 1 LA 97/19
Ist einem klar und gradlinig begrenzten Siedlungsbereich ein einzelnes Wohnhaus in einigem Abstand (hier rund 90 m) vorgelagert, hat dieses nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nicht am Bebauungszusammenhang des Siedlungsbereichs (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) teil, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dafür streiten.*)
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