OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - 12 U 221/20
1. Die Jahreshöchstfrist für den Widerspruch gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung auch dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.*)
2. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass er „schriftlich widersprechen“ könne und „eine Erklärung in Textform, z. B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens“ genüge, widerspricht nicht den Vorgaben des § 5a VVG in der ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung.*)
3. Den Anforderungen gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage D zum VAG a.F. ist genügt, wenn ersichtlich ist, dass die angegebenen Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen vertraglich vereinbart sind. Der ausdrücklichen Formulierung einer Garantie bedarf es nicht.*)
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