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IBRRS 2024, 0743; IMRRS 2024, 0311
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Fehlende Zuarbeit durch Mandanten entlastet den Rechtsanwalt nicht!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2023 - 4 U 867/23

1. Der Verjährungsbeginn gegen einen anwaltlichen Berater beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch zieht oder hätte ziehen können.*)

2. Hat der Mandant sich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden, ist die verspätete Begründung auch dann ein anwaltlicher Fehler, wenn der Mandant eine zugesagte Zuarbeit verspätet erbringt.*)

3. Die Feststellung eines Parteivorbringen als unstreitig in den Entscheidungsgründen eines Urteils ist für das Berufungsverfahren zu Grunde zu legen, wenn ein Berichtigungsantrag nicht gestellt wurde.*)

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Dokument öffnen IBR 2024, 267