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IBRRS 2021, 0449; VPRRS 2021, 0032
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Auch die Gewichtung der Unterkriterien ist bekannt zu machen!

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2021 - 13 Verg 8/20

1. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufgeführt werden. Diese Anforderung gilt sowohl für die Zuschlags- als auch für die Unterkriterien.

2. Ist dem Auftraggeber die Angabe der Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, muss er die (Unter-)Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.

3. Die Zulässigkeit auf das Personal bezogener qualitativer Zuschlagskriterien beschränkt sich insbesondere nicht auf Aufträge, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen.

4. Bei einem Leistungszeitraum von vier Jahren stellt es keine unverhältnismäßige Belastung der Bieter dar, wenn sie im Rahmen ihrer Kalkulation etwaige Preissteigerungen prognostizieren und das verbleibende Risiko tragen müssen.

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