LG München I, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 S 17376/19 WEG
1. Bei einer verwalterlosen Eigentümergemeinschaft wird der Verband durch alle Eigentümer vertreten. Es besteht insoweit eine Gesamtvertretung. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft aktiv, also bei Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinschaft, nur durch alle Miteigentümer gemeinsam vertreten wird, jedoch im Rahmen der Passivvertretung, also bei Entgegennahme von Willenserklärungen für die Gemeinschaft, jeder einzelne Wohnungseigentümer vertritt.
2. Eine Berufungseinlegung muss also durch sämtliche Eigentümer erfolgen - außer durch die klagenden Eigentümer.
3. "Verbündet" sich in einer Dreier-Eigentümergemeinschaft einer der übrigen beiden Eigentümer mit dem klagenden Eigentümer, kann der dritte Eigentümer nicht alleine für den Verband handeln. Er ist jedoch in diesem Fall nicht schutzlos gestellt, vielmehr kann er
- gegen die beiden anderen Eigentümer Schadensersatz wegen Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geltend machen oder
- soweit er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits für sich beanspruchen kann, dem Rechtsstreit auf Seiten des Verbands zum Zwecke der Unterstützung als Nebenintervenient beitreten und dann in dieser Funktion - unabhängig vom Verband - Rechtsmittel einlegen.
4. Die Mehrheitsverwaltung hat grundsätzlich den Vorrang vor der Notverwaltung des Einzelnen.
5. Es fehlt an einer Notlage, wenn genügend Zeit bleibt, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.
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