LG Fulda, Beschluss vom 28.01.2021 - 5 T 212/20
Aus dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens der anwaltlich vertretenen Partei nicht gehindert ist, eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO zu treffen, wenn vor einer Entscheidung über die Aussetzung der Rechtsstreit bereits übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.*)
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