LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20
1. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG auch in verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 anhängig war (Fortführung von Kammer, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19, IMRRS 2021, 0136).*)
2. Ein Eigentümer ist nicht berechtigt, Ansprüche im eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Bei Klagen gegen einen Eigentümer wird die Gemeinschaft jedoch nur von den übrigen Eigentümern vertreten.*)
Volltext