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IBRRS 2024, 0549
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Vorstrafe wegen Bestechlichkeit steht Auftrag über Lph 7 und 8 entgegen!

KG, Beschluss vom 22.05.2023 - 7 U 4/23

1. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht keine generelle Pflicht über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.

2. Die Vorbestraftheit einer Person genügt unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein, das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist.

3. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist einschlägig, wenn Vertragsgegenstand u. a. Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI sind.

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