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IBRRS 2021, 0497; IMRRS 2021, 0196; IVRRS 2021, 0097
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Anwalt muss zu seinem Schriftsatz "stehen"!

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, IBR 2017, 352 = NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 m.w.N.).*)

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