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IBRRS 2021, 0519; IMRRS 2021, 0192
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Mieterhöhungsverlangen muss Mieter tatsächlich zugehen!

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.01.2021 - 204 C 166/20

1. Für eine zulässige (mietrechtliche) Zustimmungsklage müssen die erforderlichen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens i.S.v. §§ 558, 558a BGB vorliegen.

2. Das Mieterhöhungsverlangen ist als einseitige Willenserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn es dem Mieter in Form des § 558a Abs. 1, 2 BGB auch tatsächlich zugegangen ist (§ 130 BGB).

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Dokument öffnen IMR 2021, 1068 (nur online)