OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 - 2 B 417/20
1. Bei dem "Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und Kinderbetreuung" handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, sich die geplante Nutzung als eine auf einer einheitlichen Konzeption beruhende Verbindung von Elementen der Betreuung und des diese begleitenden Wohnens darstellt und die Betreuung eindeutig im Vordergrund steht.
2. Eine Befreiung von den Festsetzung eines Bebauungsplans setzt eine grundstücksbezogene Atypik dergestalt voraus, dass sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass eine Befreiung auch in einer Vielzahl von Fällen im Plangebiet in Betracht kommt und zu gewähren ist.
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