OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2020 - 10 A 2096/19
1. Der Eigentümer eines Baudenkmals kann sich nicht auf ein generelles Abwehrrecht gegenüber Veränderungen der Umgebung berufen.
2. Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.
3. Das geschützte denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag.
4. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein.
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