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IBRRS 2020, 1499
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Schweigen auf eine Auftragsbestätigung ist keine Zustimmung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - 13 U 230/18

1. Wird in einer Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt, als von den Parteien in einem nur einseitig unterschriebenen Bauvertragsentwurf vereinbart wurde, liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

2. Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.

3. Soweit die Annahme eines Vertrags nicht formbedürftig ist, genügt hierfür auch tatsächlich schlüssiges Verhalten wie etwa das Bewirken der Leistung.

4. In einem BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte erst nach der Abnahme der Leistung geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

5. Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung trotz Verpflichtung eindeutig und bestimmt auf Dauer verweigert.

6. An die Annahme dieser - vom Auftraggeber zu beweisenden - Ausnahmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.

7. Der Wechsel vom Schadensersatz- zum Vorschussanspruch ist auch dann möglich, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat.

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