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IBRRS 2020, 1649; IMRRS 2020, 0728
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Neben Fristablauf ist auch eine Vorfrist zu notieren!

OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2020 - 3 U 41/19

1. Eine spezielle Anweisung, eine Handlung sofort vorzunehmen, ist geeignet, den Rechtsanwalt und damit auch die Partei zu entschuldigen und geht grundsätzlich allgemeinen Organisationsanweisungen vor.*)

2. Hat der Rechtsanwalt eine Einzelanweisung getroffen, dass die von ihm beauftragte und stets zuverlässige Bürokraft eine Tätigkeit sofort und vor der Erledigung aller anderen Arbeiten auszuführen hat, muss er die Umsetzung dieser Anweisung nicht mehr kontrollieren.*)

3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die regelmäßig eine Woche zu betragen hat.*)

4. Für eine anwaltliche Versicherung ist neben einer eidesstattlichen Versicherung der Rückgriff auf eine anwaltliche Versicherung, das heißt die auf standesrechtlichen Pflichten beruhende Versicherung der Richtigkeit einer Tatsache, zulässig, wenn diese unter Bezugnahme auf die standesrechtlichen Pflichten erfolgt.*)

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