OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.2017 - 2 U 10/17
Hat der Auftragnehmer seine Leistung vollständig fertig gestellt und wird von ihm eine zunächst angebrachte Schraubverbindung wieder gelöst, so dass seine Leistung nicht (mehr) abnahmereif ist, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn er sich nicht dazu in der Lage sieht, die von ihm geschuldete Leistung wie vereinbart auszuführen (hier: die Schraubverbindung [wieder] herzustellen).
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