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IBRRS 2020, 1429; IMRRS 2020, 0763; IVRRS 2020, 0316
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Klage im Urkundenverfahren: Vereinbartes Schiedsgutachten ist Anspruchsvoraussetzung!

OLG München, Urteil vom 14.03.2017 - 9 U 2296/16 Bau

1. Die Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren ist als Klageänderungsantrag zu qualifizieren. Die Klageänderung ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält.

2. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann.

3. Im Urkundenprozess sind Zahlungsansprüche geltend zu machen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen durch Urkunden zu belegen sein. Das bedeutet, dass rechtsbegründende Tatsachen, Eintritt einer mitvereinbarten Bedingung, wie auch die Fälligkeit einer Forderung durch Urkunden zu belegen sind. Nur unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen des Urkundenbeweises nicht.

4. Haben die Parteien für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Anpassung des Kaufpreises wegen Änderungen der Wohnfläche die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart, ist das Schiedsgutachten Anspruchsvoraussetzung.

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