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IBRRS 2020, 1701
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Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen genügt nicht!

OLG München, Urteil vom 26.09.2017 - 28 U 2834/09

1. Macht der Auftragnehmer wegen Bauablaufstörungen einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, hat schlüssig darzulegen, dass er durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich.

2. Bei störenden Ereignissen wie z. B. verspäteten Planlieferungen genügt es nicht, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen sowie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, auch die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.

3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten - also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen - in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

4. Nimmt der Auftraggeber das Nachtragsangebot des Auftragnehmers an, sind damit auch sämtliche Ansprüche wegen Bauablaufstörungen abgegolten. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat.

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