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IBRRS 2020, 1552
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Abweichung von der Soll-Beschaffenheit: Kein Abzug "neu für alt"!

OLG München, Beschluss vom 20.12.2018 - 27 U 1515/18 Bau

1. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, um die ein ordnungsgemäß ausgeführtes Werk von vornherein teurer geworden wäre.

2. Entspricht die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit und ist sie deshalb mangelhaft, ist für Sowieso-Kosten kein Raum. Auch ist in einem solchen Fall kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

3. Sowieso-Kosten, Vorteilsausgleich oder ein Abzug "neu für alt" sind nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

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