OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2019 - 25 W 189/19
Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.*)
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